Degressions- und Vergütungssätze für solare Strahlungsenergie nach den §§ 32 und
33 EEG ab dem 01.01.2011:
Die Bundesnetzagentur hat am 22. Oktober 2010 die Degressions- und Vergütungssätze für Photovoltaikanlagen für das Jahr 2011 bekannt gegeben. Hier eine Übersicht über die verschiedenen Vergütungssätze:
| Vergütung der Anlage nach … | Degressionssatz | Vergütungssatz für das Jahr 2011 |
| § 32 EEG mit Ausnahme von Anlagen nach § 32 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 und 2 |
13 Prozent | 21,11 Cent pro Kilowattstunde |
| § 32 EEG, betreffend ausschließlich Anlagen nach § 32 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 und 2 | 13 Prozent | 22,07 Cent pro Kilowattstunde |
| § 33 Absatz 1 Nummer 1 EEG | 13 Prozent | 28,74 Cent pro Kilowattstunde |
| § 33 Absatz 1 Nummer 2 EEG | 13 Prozent | 27,33 Cent pro Kilowattstunde |
| § 33 Absatz 1 Nummer 3 EEG | 13 Prozent | 25,86 Cent pro Kilowattstunde |
| § 33 Absatz 1 Nummer 4 EEG | 13 Prozent | 21,56 Cent pro Kilowattstunde |
nach § 33 Absatz 2 EEG entsprechend des Wortlauts von § 33 Absatz 2 EEG in direkter Abhängigkeit zu den Vergütungssätzen nach § 33 Absatz 1 EEG stehen und keiner eigenständigen Degression unterliegen.
Erläuterung:
Die Ermittlung der Degressions- und Vergütungssätze ist nach den Vorgaben in § 20 Absatz
3 Satz 1 in Verbindung mit § 20 Absatz 2 Nummer 8 EEG erfolgt.
Nach § 20 Absatz 2 Nummer 8 EEG beträgt der Prozentsatz, um den die Vergütungen
jährlich sinken, für Strom aus solarer Strahlungsenergie
- aus Anlagen nach § 32 ab dem Jahr 2011: 9,0 Prozent
- aus Anlagen nach § 33 Absatz 1
o bis einschließlich einer Leistung von 100 Kilowatt ab dem Jahr 2011: 9,0 Prozent
o ab einer Leistung von 100 Kilowatt ab dem Jahr 2011: 9,0 Prozent.
Diese Prozentsätze erhöhen sich gemäß § 20 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 EEG im Jahr
2011, sobald die Leistung der bei der Bundesnetzagentur nach dem 31. Mai 2010 und vor
dem 1. Oktober 2010 nach § 16 Absatz 2 Satz 2 registrierten Anlagen mit dem Faktor 3
multipliziert
- 3 500 Megawatt überschreitet, um 1,0 Prozentpunkte,
- 4 500 Megawatt überschreitet, um 2,0 Prozentpunkte,
- 5 500 Megawatt überschreitet, um 3,0 Prozentpunkte oder
- 6.500 Megawatt überschreitet, um 4,0 Prozentpunkte.
Vom 1. Juni bis zum 30. September 2010 wurden der Bundesnetzagentur nach § 16 Absatz
2 Satz 2 EEG Anlagen gemeldet, die in Summe eine Leistung von mehr als 3 600 Megawatt
aufwiesen. Diese Summe ergibt sich aus den bis zum 21. Oktober 2010 erfassten
Datenmeldungen. Die Summe dieses Leistungswertes mit dem Faktor 3 multipliziert führt zu
einem zur Ermittlung der Degressionssätze zu berücksichtigenden Wert von 10 800
Megawatt.
Damit ist der Schwellenwert von 6 500 Megawatt überschritten, und es ergeben sich die in
obiger Tabelle dargestellten Degressionssätze.
Basis zur Ermittlung der Vergütungssätze für das Jahr 2011 sind die zum 31. Dezember
2010 geltenden Vergütungssätze für solare Strahlungsenergie nach den §§ 32 und 33 EEG.
Diese entsprechen nicht den von der Bundesnetzagentur mit Datum vom 19. Oktober 2009
für das Jahr 2010 bekannt gegebenen Vergütungssätzen, da durch Änderung des EEG vom
11. August 2010 die Vergütungssätze zum 1. Juli und 1. Oktober 2010 außerplanmäßig
gesenkt wurden.